Neben Brief oder Fax müssen die Anbieter jetzt auch E-Mails oder eingescannte PDFs akzeptieren. Dies ist bei einer eingescannten bzw. Auch eine Unterzeichung mittels Stempel oder auch computertechnischen Programmen eingefügte bzw.
Unterschrift ist nicht zu akzeptieren. Ich habe meinem Vermieter vorab per Mail mitgeteilt, dass ich den Vertrag zum 01.
Hintergründe genannt. Das Wichtigste in Kürze: Seit dem 1. Diese sin wie oben bereits festgestellt, unwirksam. Email ist daher nicht rechtskräftig. Orginal unterschrieben, eingescannt und per Mail via PDF Anhang an den Arbeitnehmer verschickt.
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Das Arbeitsverhältnis besteht in diesem Falle fort. Bis heute habe ich noch keine Antwort vom Vermieter. Es muss nur klar werden, wer hier etwas mitteilt, die Mitteilung muss aus Buchstaben bestehen und es muss ersichtlich sein, wo die Erklärung endet. Da nützt das Aufbewahren der Mail herzlich wenig.
Man sollte übrigens nie per Einschreiben mit. Kopie einer unterschriebenen. Die Frage bleibt, ob dies nicht rechtlich einem Fax gleichzustellen ist. Was meiner Meinung nach totaler quatsch ist, da sie nämlich völlig korrekt ist.
Meine Kollegin meinte heute, das sie das an meiner Stelle zum Anwalt geben würde, aber ich bin immer noch der Meinung, daß alles nur ein blödes Missverständnis ist. Warum sollte man nach so vielen Jahren, wenn man total zufrieden mit dem Anbieter ist, auf Mal Probleme haben. Große Auswahl an Briefablagen. Angebote für Gewerbekunden.
HAN Briefablagen Junior transparent. Das aktuelle Mietverhältnis wurde per Mail zum 30. Die Mail wurde dem jetzigen Vermieter am 04.
Ist die so genannte Schriftform gesetzlich vorgeschrieben, sind Erklärungen nur dann wirksam, wenn die schriftliche Form gewahrt ist. Auch Verträge, für die die Schriftform vorgeschrieben ist, sind in der Regel nichtig.
Da Sie den Vertrag bislang nur einseitig vom Arbeitgeber unterschrieben vorliegen haben, müssen Sie diesen noch annehmen. Dies kann auch per E-Mail geschehen, wobei ich Ihnen hier sicherheitshalber empfehle, sich den Eingang des von Ihnen unterschriebenen Exemplars beim Arbeitgeber von diesem erneut bestätigen zu lassen. Diese erklärte der Auftraggeber, indem er dem Auftragnehmer eine E-Mail sandte, der eine PDF-Datei angehängt war.
Diese Anforderungen lassen sich durch eine E-Mail erfüllen. Die Textform wird jedoch im Gesetz nur an wenigen Stellen für ausreichend gehalten. Immerhin die Information des Kunden bei Verbraucherverträgen oder der Widerruf des Verbrauchers bei einem Internetgeschäft können in Textform – also per E-Mail – erfolgen.
Formal ist das ja nicht korrekt. Müsste der Arbeitgeber der Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld zurückbezahlen.
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