Freitag, 4. Juli 2014

14 Personenstandsgesetz

14 Personenstandsgesetz

Personenstandsgesetz vom 19. Kraft getreten am 24. Darüber hinaus hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage von Art. Grundgesetzes eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum PStG (PStG- VwV ) erlassen.


Gesetzes genannten Vorgänge, 5. Feststellung des Namens eines Ehegatten. Ein Randvermerk nach § die. Zur Anzeige sind verpflichtet 1. Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, 2. Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über 1. Tod des erstverstorbenen Ehegatten, 2. Abschnitt Fortführung des Eheregisters § Fortführung.


Kapitel Lebenspartnerschaft § Fortführung des Lebenspartnersc. Eheschließung § Eintragung in das Eheregister. Das hat der Bundestag am Donnerstag, 18. Insbesondere wurden elektronische Möglichkeiten der Registerführung und der Kommunikation mit dem Bürger sowie mit Behörden und anderen Stellen eingeführt.


14 Personenstandsgesetz

Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort. Vorbereitung durch die an ih-rem Erlass beteiligten Stellen des Bundes und der Länder im Bundes-anzeiger Nr. Der Staat stellt sich mit dem erstmals geschaffenen. Vermerk verändert wer-den. Der Zugriff gilt als Abruf gemäß § Absatz des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes.


Wer die Befähigung nach Absatz Nr. Erst in der VwV zum PStG fand sich der Hinweis, dass unter Geschlecht nur „weiblich“ oder „männlich“ zu verstehen sei. Nun muss diese VwV also u. Neuerungen im § PStG angepasst werden. Ausfertigungsdatu22.


14 Personenstandsgesetz

Geheimes Staatsarchiv der Stiftung preußischer Kulturbesitz, Archivstr. Wir nutzen Cookies und Webtracking um unser Webangebot für Sie zu verbessern. Umstellungsphase zu jährlichen Mehrausgaben von rd. Dem stehen Einsparungen von ca.


Euro gegenüber, so dass sich per Saldo ein jährliches Einsparvolumen von rd. Erhebliche Einsparungen sind bei den Standesämtern zudem durch den Wegfall des Familienbuchs zu erwarten. Einem Einsparvolumen.


Fachverband (wie Anm. 3), S. Auf diesen Seiten findet keine Rechtsberatung statt. Reichsgesetzblatt I, Nr. Es werden lediglich Aufklärung und Anwendungshinweise gegeben.


Denn häufig sind selbst Standesämter.

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