Ferner soll dann eine Anfechtung nach § 1BGB ausgeschlossen sein, da eine solche Anfechtung nur möglich sein soll. Bote etwas versehentlich falsch übermittelt. Fall – Lösungsvorschlag I. Da der Familienurlaub bevorsteht, schickt Mutter M ihre 16-jährige Tochter T los. Diese solle ihr einen „spannenden Ärzteroman mit viel amourösen Verwicklungen“ kaufen. T solle einfach die Klappentexte studieren und den richtigen auswählen.
T wird bei Buchhändler B schnell fündig. Sie kauft das Buch zum Preis von EUR. Der Bote nimmt im Rechtsverkehr die Rolle eines Übermittlers ein. In diesem Rahmen leitet er Willenserklärungen vom Erklärenden an den Erklärungsempfänger weiter. Er gibt zwar eine Erklärung im fremden Namen ab, im Gegensatz zum Stellvertreter ist es aber keine eigene.
MUSIELAK, Grundkurs BGB , 12. Wenn der Bote versehentlich eine andere Erklärung übermittelt, als ihm aufgetragen ist, kann der Auftraggeber die Erklärung unter den Voraussetzungen der §§ 121BGB anfechten. Wenn dagegen der Bote absichtlich die Erklärung seines Auftraggebers verfälscht, kann die Erklärung dem Auftraggeber nicht mehr zugerechnet werden. Einer Anfechtung der Erklärung bedarf es nicht.
BGB B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von € 1und Abnahme des Schrankes aus § 4Abs. Anspruch des B gegen A auf Zahlung von € 1und Abnahme des Schran-kes aus § 4Abs. Voraussetzung hierfür ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen B und A über den Schrank zum Preis von € 100.
P kauft bewußt den Manet. P ersteigert weisungsgemäß den Monet. BGB erteilt, indem sie ihn gebeten hat, ihr im Geschäft zu helfen und für sie Ware zu bestellen. Der Bote muss von der Stellvertretung dahingehend abgegrenzt werden, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung anstelle des Vertretenen abgibt (vgl. § 1I BGB ). Da der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, darf er nicht geschäftsunfähig sein, denn nach § 1, § 1I, § 1I BGB ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen stets nichtig.
In solchen Fllen ist die Abgrenzung zwischen Bote und Stellver-treter schwierig. Entscheidend ist aber auf jeden Fall, daß der Stellvertreter eine wenn auch eng begrenzte Mçglichkeit hat, bei der Gestaltung des Geschftes sei-nen Willen zur Geltung zu bringen. Die Schenkung wäre unwirksam gem.
BGB allerdings keine Anwendung finden, wenn die Schenkung schon zu Lebzeiten vollzogen wäre. Nach herrschender Meinung sind jedoch die §§ 1ff. BGB analog auf den Boten anwendbar, wenn dieser als Bote auftritt und eine Willenserklärung „überbringt“, die in Wahrheit nicht von demjenigen stammt, der als Erklärender angegeben wird (sog. Pseudobote). Wenn der Bote ohne Botenmacht die Willenserklärung des Geschäfts-herrn übermittelt, liegt eine Scheinübermittlung vor, die dem Geschäfts-herrn dann nicht zuzurechnen ist.
T müsste eine eigene Willenserklärung abgegeben haben, d. Eigene Willenserklärung. Bote eine Willenserklärung des O übermittelt haben (vgl. § 1BGB ). Dies ist im Interesse des Erklärungsempfängers vom objektiven Empfängerhorizont aus zu betrachten. Frage 1: Ansprüche des Y I. BGB Y könnte einen Anspruch gegen A auf Übergabe und Übereignung des Fahr-zeugs aus § 4Abs. BGB : Öffentliche Kundgabe (der Innenvollmacht) § 1BGB : Vollmachtsurkunde Beachte aber § 1BGB ! Dabei werden natürlich nicht alle Probleme das BGB AT abgehandelt, aber immerhin könnt ihr die Falllösung üben und werdet die Grundlagen und Systematik des BGB AT verstehen können. Diese Dateien werden als pdf- Dateien ( ) angeboten.
Probeklausur BGB AT - - Der Schadensersatzanspruch gemäß § 1I BGB wird allerdings begrenzt durch das positive Interesse, also das Interesse, das der Anfechtungsgegner an der Erfüllung des Geschäfts hatte.
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